Rahmen-Hygieneplan für die Brüder Grimm-Schule
GS Brüder-Grimm-Schule
Am Stadion 181
33689 Bielefeld
Stand: 21.01.2022
1. Risikoanalyse
im Aufenthaltsbereich:Der Aufenthaltsbereich im Schulflur ist groß, Kinder können sich gut aus dem Weg gehen. Alle Klassen werden ausschließlich in ihren Lerngruppen unterrichtet. In der Notbetreuung kommt eine weitere Bezugsgruppe hinzu, zu der die Kinder gehören.
Im Schulflur und auf den Wegen sind Mund- und Nasenschutz-Masken für alle Kinder und alle Beschäftigten Pflicht. Der Stundenplan läuft im normalen Modus. Die Pausen finden an zwei verschiedenen Orten statt. Es gibt drei verschiedene Ein- und Ausgänge aus der runden großen Schulaula, die genutzt werden müssen. Jedem Eingang ist ein Jahrgang zugeordnet, um Staus bei Schulbeginn zu vermeiden.
im Küchenbereich:Es existieren zurzeit 5 kleinere Essensgruppen, die an verschiedenen Orten/Räumen ihr Essen einnehmen.
im Sanitärbereich:Toilettengänge möglichst einzeln, vermehrte Bereitstellung von Seife und Einmalhandtüchern
2. Risikobewertung
Abhängig von den zu betreuenden Personen der Einrichtung (Abwehr- undImmunsituation, Impfstatus, Alter), Erreger und Übertragungswege:
Alle Kolleginnen sind im Präsenzunterricht tätig, es besteht Maskenpflicht. Das Händewaschen bleibt weiterhin wichtiges Mittel, sich vor Infektion zu schützen. Dreimal wöchentlich verpflichtendes Testen mit Schnelltests.
hinzunehmende geringe Risiken:Dienstbesprechungen und Konferenzen werden online durchgeführt (ggf. in der Turnhalle), Begegnungen in den Fluren sind unvermeidlich.
hohes Risiko: (muss zu Minimierungsmaßnahmen führen): keine
3. Risikominimierung
Festlegung von Reinigungs-/Desinfektionsmaßnahmen:Verpflichtendes regelmäßiges Händewaschen und desinfizieren (Lehrerinnen). An den Waschbecken für die MitarbeiterInnen steht Handdesinfektion zur Verfügung.
Tragen von Atemschutzmasken. Für die MitarbeiterInnen sind FFP-2- sowie KN 95 – Masken vorhanden, Flüssigseife und Einmalhandtücher vorrätig, außerdem separates Toilettenpapier und separate Toiletten. Die Toiletten werden jeden Tag vom Reinigungspersonal gereinigt und desinfiziert.
Alle Schülertische werden regelmäßig gereinigt und desinfiziert.
4. Festlegung von Überwachungsmaßnahmen:
regelmäßige Begehung mit dem HausmeisterSchulleitung ist präsentHausmeister achtet auf Personen im Schulgebäudeggf. Befragung der lehrenden Personenjedes Kind hat seinen festen Platz, auch Tischnachbarn sind festgelegt und schriftlich dokumentiert auf Wunsch gibt es für die Lehrerin einen Spuckschutz auf dem eigenen Pult
5. Aktualisierung des Hygieneplans:
Ab dem 21.01.2022
6. Dokumentation und Schulung:
Der Hygieneplan wird von allen gelesen, abgezeichnet und eingehalten.
SL Heidi Klocke
Brüder-Grimm-Schule
1. Hygiene in Klassenräumen, Aufenthaltsräumen und Fluren
1.1. Lufthygiene
Alle 20 Minuten wird eine Stoßlüftung beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorgenommen. In den Pausen stehen die Fenster offen. Ab April/Mai stehen in allen Klassenräumen Lüftungsanlagen zur Verfügung.
1.2. Garderobe
Die Ablage für die Kleidung ist so gestaltet, dass die Kleidungsstücke der Kinder
und die der Beschäftigten keinen Kontakt haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von zum Beispiel Läusen bestehen kann. Die Garderobe der Lehrenden befindet sich im Verwaltungstrakt, alle Jacken einzeln. Die Garderobe der Kinder ist so eng, dass die Jacken nicht mit Abstand aufgehängt werden können. Ggf. können sie über die Stühle der Kinder gehängt werden.
1.3. Reinigung der Flächen, Gegenstände und Fußböden
Eine gründliche und regelmäßige Reinigung der Fußböden sowie häufig genutzter
Flächen und Gegenstände ist gewährleistet. Das Vorhandensein von Schmutzmatten im Eingangsbereich reduziert den Eintrag von Schmutz in das Gebäude.
Fußböden (glatte Oberflächen, aber auch textile Bodenbeläge) werden feucht gereinigt. Eine Desinfektion der Böden ist nicht notwendig.
Die Fußböden der benutzten Klassenräume und Toilettengängen geschieht täglich. Die Reinigung der Schülertische zweitäglich. Diese werden dann auch desinfiziert.
1.4. Umgang mit Spielzeugen, Lern- und Beschäftigungsmaterialien
Gegenstände, wie Spielzeuge bzw. Lern- und Beschäftigungsmaterialien dürfen von den Kindern benutzt werden. Bei Verschmutzung sind sie zu reinigen, evtl. zu desinfizieren.
Einrichtung für Kinder Entspannungsbereiche (zum Beispiel Sofa-
Ecke) vorhanden, sind Textilien wie Decken, Bezüge, Kissen und Stofftiere etc. in
regelmäßigen Abständen (zum Beispiel wöchentlich) bei mindestens 60°C zu
waschen. Das übernimmt bei Benutzung die Klassenlehrerin.
2. Hygiene im Sanitärbereich
2.1. Ausstattung
In Sanitärbereichen werden Oberflächen von Fußböden und Wänden feucht
gereinigt. An den Waschplätzen sind aus hygienischen Gründen Flüssigseife aus Seifenspendern und Einmalhandtuchpapier bereitgestellt
Papierabwurfbehälter sind mit einem Beutel versehen und werden täglich entleert. Eine Reinigung der Abfallbehälter innen und außen wird wöchentlich durchgeführt. Toilettenpapier, Handtuchpapier und Flüssigseife werden grundsätzlich genügend bereitgestellt.
Die Damentoiletten sind die Hygieneeimer mit Beuteln ausgestattet, werden täglich geleert und regelmäßig innen und außen gereinigt.
Das Reinigungspersonal trägt zum eigenen Schutz Einmalhandschuhe.
2.2. Händereinigung
Händewaschen und ggf. Händedesinfektion sind die wichtigsten Maßnahmen zur
Infektionsverhütung und Infektionsbekämpfung. Das Waschen der Hände ist der
wichtigste Bestandteil der Hygiene, denn hierbei wird die Keimanzahl auf den Händen erheblich reduziert. Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von
Infektionserregern wie Bakterien oder Viren.
Händereinigung wird daher durchgeführt:
nach jedem Toilettengang,vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln, und dem Essen,bei Bedarf,nach Tierkontakt.Händedesinfektion ist zusätzlich vom Personal (Lehrkräfte, Reinigungskräfte etc.)
durchzuführen:
nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderenKörperausscheidungen,
nach Ablegen von Schutzhandschuhen,nach Verunreinigung mit infektiösem Material,nach dem Kontakt mit erkrankten Schülerinnen und Schülern oder erkranktemPersonal.
Durchführung: Eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die
trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen,
Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelpfalz berücksichtigen und die vom
Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die
Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.
Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem ist das
Tragen von Einmalhandschuhen verpflichtend.
2.3. Flächenreinigung
Toilettensitze, Urinale, Armaturen, Waschbecken, Duschbereiche, Fußböden und
Türklinken sind nach Bedarf feucht zu reinigen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination eine prophylaktische Wisch-Desinfektion mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (VAH-Liste) erforderlich. Eine effektive Desinfektion wird erreicht, wenn ein geeignetes Desinfektionsmittel in vorgeschriebener Konzentration und unter Beachtung der Einwirkzeit angewendet wird.
3. Persönliche Hygiene der Kinder
Die Kinder werden im Sinne der Gesundheitsförderung und -erziehung über die Notwendigkeit eines hygienischen Verhaltens unterrichtet und erlernen eine
korrekte Händehygiene erlernen. Eine Händereinigung sollte nach dem
Spielen auf dem Schulhof, bei Verschmutzung, vor dem Essen, nach
Toilettenbenutzung und nach Kontakt mit Tieren sowie bei Bedarf erfolgen. Das Niesen und Husten geschieht in die Armbeuge (möglichst vorher das Zimmer verlassen und noch mehr Abstand nehmen).
In der ganzen Schule sind Abstandsschilder aufgestellt, die die Kinder freundlich erinnern sollen.
4. Schulkantine
4.1. Händedesinfektion
Eine Händedesinfektion mit Mitteln der Liste des VAH für die in der Küche
beschäftigten Personen ist in folgenden Fällen erforderlich:
bei Arbeitsbeginn,nach Husten, Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuchs,nach Pausen,nach dem Toilettenbesuch,nach Schmutzarbeiten,nach Arbeiten mit kritischer Rohware zum Beispiel rohes Fleisch, Geflügel.
Durchführung: Die Durchführung der hygienischen Händedesinfektion hat sorgfältig
zu erfolgen unter Einbeziehung aller Innen- und Außenflächen einschließlich der
Handgelenke, Fingerzwischenräume, Fingerspitzen, Nagelfalz und Daumen. Bitte die
Menge des Desinfektionsmittels, 3-5 ml, und Einwirkungszeit pro Händedesinfektion
nach Herstellerangaben beachten. Für Händedesinfektionsmittel sollten
Wandspender vorhanden sein.
4.2. Flächenreinigung und -desinfektion
Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen. Flächen, die mit
Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen.
Eine Flächendesinfektion ist erforderlich:
bei Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel,nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitetwerden.
Für eine Flächendesinfektion in Küchenbereichen dürfen nur Mittel aus der Liste der
Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) verwendet werden.
Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist
vor der Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) als
Gebrauchsverdünnung anzusetzen. Die Flächendesinfektion wird als
Wischdesinfektion durchgeführt. Bei allen routinemäßigen Desinfektionsarbeiten
kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei
Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich muss die angegebene Einwirkzeit
vor Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden.
4.3. Lebensmittelhygiene
Bei der Anlieferung von Lebensmitteln und Speisen, die kühl gelagert werden
müssen, ist es wichtig, dass Kühlketten nicht unterbrochen werden. Warme Speisen
müssen bis zur Essensausgabe Temperaturen von > 65°C aufweisen.
Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall von Schädlingen (zum
Beispiel Mehlwürmern) vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgerecht zu verpacken
(zum Beispiel Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem
Anbruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen.
Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen:
Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden anWaren.
Tägliche Temperaturkontrolle in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf imKühlschrank nicht über 7°C, in Gefriereinrichtungen nicht über -18°C
ansteigen.
Regelmäßige Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten.In Küchen, in denen regelmäßig gekocht wird, sind Rückstellproben inAbsprache mit dem Lebensmittelüberwachungsamt zu nehmen.
Die Betriebskontrollen sind schriftlich zu dokumentieren. 4.4. Lebensmittelhygiene für Personal, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern
Eltern bzw. Sorgeberechtigte, Schülerinnen und Schüler sowie das Personal sollten
vor ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Schulfesten, oder anderen Feierlichkeiten in der
Einrichtung (zum Beispiel Kuchenausgabe, Getränkeausgabe, Kuchen-,
Salatspenden), über Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln und Speisen
aufgeklärt werden, um eine gesundheitlich unbedenkliche Herstellung, Versorgung
und Abgabe von Nahrungsmitteln gewährleisten zu können. Ein Leitfaden für Eltern
kann dabei eine Orientierungshilfe sein.
4.5. Tierische Schädlinge
Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren und dies zu
dokumentieren. Bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch eine
Fachfirma zu veranlassen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt bei
Schädlingsbefall ist zu empfehlen.
Lebensmittelabfälle müssen zum Schutz vor Ungeziefer in verschließbaren Behältern
gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen.
Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengittern
auszustatten.
5. Trinkwasserhygiene und Schulobst
5.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Am Wochenanfang und nach den Ferien wird das Trinkwasser ablaufen gelassen, um die Leitungen zu spülen und einen Wasseraustausch zu gewährleisten.
5.2 Trinkwasserzubereitungsgeräte
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung TrinkwV) und das IfSG §§ 37-39 regeln die hygienischen
Anforderungen an das Trinkwasser.
Trinkwasserzubereitungsgeräte (zum Beispiel Soda-Streamer) dürfen nur verwendet
werden, wenn die Trinkwasserqualität nicht negativ beeinflusst wird. Ein
entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsplan für das
Trinkwasserzubereitungsgerät ist aufzustellen.
5.3. Schulobst
Das Schulobst wird von Eltern geschnitten, diese tragen Mundschutz und sind geimpft. Das Tragen von Handschuhen ist Pflicht. Das grob zerkleinerte Obst wird den Kindern angeboten. Die Lehrerin achtet darauf, dass die Stücke, die angefasst werden, auch gegessen werden.
6. Hygiene und Regeln in der Sporthalle
Vor dem Sportunterricht werden die Hände gewaschen.
Es werden sportliche Inhalte ausgewählt, bei denen Abstand gewährleistet ist. Außerdem Sportarten mit geringem bis mittlerem Belastungsgrad. Während der gesamten Sportstunde werden Atemschutzmasken getragen. Der Schulsport sollte, wenn möglich, im Freien stattfinden.
Die Notausgangstür sowie die Fenster der Turnhalle (Oberlichter) sind nach Möglichkeit offen zu lassen. Die Hallen/Eingangstür bleibt geschlossen. Nach dem Sportunterricht waschen sich die Kinder erneut die Hände.
7. Erste Hilfe
An der Brüder-Grimm-Schule ist eine ausreichende Anzahl an Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen. Diese werden alle 2 Jahre ausgefrischt.
7.1 Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
Der Erste-Hilfe-Raum ist nicht direkt mit einem Handwaschbecken, Flüssigseife und
Einmalhandtuchpapier ausgestattet, alles befindet sich jedoch in unmittelbarer Nähe.
Die Krankenliege wird nach Benutzung von sichtbaren Verschmutzungen gereinigt und ggf. mit einem Flächendesinfektionsmittel desinfiziert. Verbandsmaterialien stehen zu jeder Zeit zur Verfügung und befinden sich im selbigen Raum.
7.2 Versorgung von Bagatellwunden
Die Ersthelferin oder der Ersthelfer trägt bei der Wundversorgung Einmalhandschuhe
und desinfiziert sich vor und nach der Hilfeleistung die Hände.
7.3 Behandlung kontaminierter Flächen
Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen werden (unter Tragen von
Einmalhandschuhen) mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch gereinigt.
7.4 Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention BGV A1“ enthalten
folgende Verbandkästen geeignetes Erste-Hilfe-Material:
Großer Verbandkasten nach DIN 13169 oder „Verbandkasten E“Kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 oder „Verbandkasten C“Zusätzlich sind ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel und ein
Flächendesinfektionsmittel bereitzustellen.
7.5 Notrufnummern
Polizei 110
Feuerwehr 112
Kinderarzt _____________
Notarzt _____________
Informationszentrale gegen Vergiftungen
am Zentrum für Kinderheilkunde, Universitätsklinikum Bonn
www.gizbonn.de
Tel.: 0228 19240
8. Belehrungs- und Meldepflichten, Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote
Alle MitarbeiterInnen erhalten neben den üblichen Informationen zum Infektionsschutz den aktuellen Hygieneplan zum Lesen und Einhalten.
Die Schulleitung wird über das Auftreten dieser Erkrankung unverzüglich informiert.
8.1.Belehrungen der Eltern, Jugendlichen und Schulkinder
Laut IfSG ist jede Person die in einer Schule neu betreut wird (oder derenSorgeberechtigte), von der Schule über Mitwirkungspflichten gemäß § 34 Satz
1-4 zu belehren.
Schülerinnen und Schüler oder deren Sorgeberechtigte sollen dieSchulleitung unverzüglich über das Auftreten (§34 Absatz 1-3) der
genannten Krankheitsfälle informieren.
Kinder und Jugendliche die an den genannten Krankheiten erkrankt,dessen verdächtigt, Ausscheider oder Kontaktpersonen sind, dürfen die
Räume der Schule oder Ausbildungseinrichtung nicht betreten, nicht
benutzen und an Veranstaltungen der Einrichtung nicht teilnehmen.
Tritt in der Schule oder Ausbildungseinrichtung eine genannte Erkrankungoder ein entsprechender Verdacht auf, so werden nicht nur die
Sorgeberechtigten der betroffenen Person, sondern auch die der anderer
Kinder und Jugendlichen darüber anonym informiert. Dies kann über
Informationsveranstaltungen, persönliche Gespräche, Merkblätter oder
Aushänge erfolgen.
8.2. Meldepflicht und Sofortmaßnahmen
Die Schulleitung meldet gemäß Infektionsschutzgesetz bei Auftreten bzw. den Verdacht der in § 34 Absatz 1-3 genannten Erkrankungen (beim Personal oder bei Schülerinnen und Schülern) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt.Inhalte dieser Meldung sind:Angaben zur meldenden Einrichtung (Adresse, Telefonnummer, Fax,Art der Einrichtung),
Angaben zur meldenden Person,Angaben zu(r) betroffenen Person(en) (Name, Adresse, Geburtsdatum,Telefonnummer, Geschlecht, Funktion: betreute Person oder
Mitarbeiter),
die Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes,Erkrankungsbeginn,Meldedatum an das Gesundheitsamt,Meldedatum des Meldeeingangs in der Einrichtung,Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes.Wird in der Einrichtung eine der genannten Erkrankung bzw. der Verdachtfestgestellt, so werden Sofortmaßnahmen in der Einrichtung eingeleitet. Diese
können zum Beispiel folgende sein:
Isolierung der erkrankten Kinder und Jugendlichen,Betreuung durch eine zuständige Aufsichtsperson,Verständigung der Erziehungsberechtigten,Sicherstellung möglicher Infektionsquellen,Verstärkung der Händehygiene (Personal, Kinder und Jugendliche).Die getroffenen und geplanten Maßnahmen sind mit dem zuständigenGesundheitsamt abzustimmen. Beispiele zu speziell festgelegten
Hygienemaßnahmen beim Auftreten von übertragbaren Krankheiten sind unter
9. „spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer
Erkrankungen“ aufgeführt.
8.3. Wiederzulassungen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
In § 34 des IfSG ist festgelegt, bei welchen Erkrankungen oder Verdachtsfällen ein
Besuchsverbot für Lehrpersonal, Schülerinnen und Schüler sowie andere Mitarbeiter
besteht. Eine Wiederzulassung ist erst nach Abklingen der Symptome, ärztlichem
Urteil bzw. Zustimmung des Gesundheitsamtes möglich.
Ein Merkblatt zur Wiederzulassung in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche kann
eine Orientierungshilfe sein.
Auszug aus dem § 34:
Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:
ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulosebakterieller Ruhr (Shigellose)Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHECverursacht wird Diphtheriedurch Hepatitisviren A oder E verursachteGelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterienverursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (Poliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung nochnicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenesTyphus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:
Cholera-BakterienDiphtherie-Bakterien EHEC-BakterienTyphus- oder Paratyphus-BakterienShigellenruhr-Bakterien
Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:
ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterielle Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHECverursacht wirdDiphtherie durch Hepatitisviren A oder E verursachteGelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien• Kinderlähmung (Poliomyelitis) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Typhus oder Paratyphusvirusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola
9. Spezielle Hygienemaßnahmen beim Auftreten übertragbarer Erkrankungen
Bei einem Verdacht oder Auftreten übertragbarer Krankheiten, sind unter Umständen
spezielle und zu den genannten auch ergänzende Hygienemaßnahmen in der
Einrichtung erforderlich, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt bzw. von diesem
veranlasst werden.
9.1. Durchfallerkrankungen
Bei einem Auftreten von Brech-Durchfallerkrankungen sind unter anderem folgende
Maßnahmen zu beachten:
Eltern des Kindes informieren.Das betroffene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern von den anderenKindern getrennt zu betreuen.
Bei der pflegerischen Versorgung von erkrankten Kindern sollte das PersonalEinmalhandschuhe, Schutzkittel und ggf. einen geeigneten Atemschutz
tragen.
Nach Beenden der Tätigkeit wird die Schutzkleidung sofort in einemgeschlossenen Müllbeutel entsorgt.
Nach dem Umgang mit dem erkrankten Kind und nach Ablegen derEinmalhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
Auch auf die Händehygiene der Schülerinnen und Schüler (erkrankte und
Nicht erkrankte Kinder und Jugendliche) sollte intensiv hingewiesen werden.
Nach jeder Toilettenbenutzung durch eine Schülerin oder einen Schüler,die/der an Durchfall erkrankt ist, sind Toilettenbecken und WC-Sitz gründlich
zu reinigen und zu desinfizieren.
Auch weitere Oberflächen, mit denen die Kinder und Jugendlichen intensivenKontakt hatte sind zu desinfizieren (Viruswirksamkeit des Desinfektionsmittels
beachten: zum Beispiel bei Rota- und Norovirus).
Die Eltern aller Schülerinnen und Schüler sind über vermehrt aufgetreteneDurchfallerkrankungen zu informieren.
9.2.Kopflausbefall
Bei einem Auftreten von Kopflausbefall sind unter anderem folgende Maßnahmen zu
beachten:
Eltern des betroffenen Kindes informieren.Kind bis zur Abholung durch die Eltern nach Möglichkeit getrennt betreuen.Eltern der anderen Kinder über Kopflausbefall in der Einrichtung informierenund sensibilisieren.
Leitungen von Schulen und Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet dasGesundheitsamt über Kopflausbefall namentlich zu benachrichtigen.
Ansprechperson im LZG.NRW
Tanja Stichel
Fachgruppe Infektiologie und Hygiene
Tel.: 0251 7793-4268
E-Mail: tanja.stichel@lzg.nrw.de
21.01.2022 Heidi Klocke, Schulleitung